Das Testament
Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
Das Testament
Das Testament bietet die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Rahmens den Ort, die Form und den Ablauf seiner Beerdigung zu bestimmen. Es muss allerdings schriftlich fixiert worden sein. Sollte es kein Testament geben, entscheidet der nächste Angehörige über den gesamten Ablauf. Zuerst wird der Ehepartner, dann die Kinder und anschließend deren Ehepartner in die Pflicht genommen. Anschließend folgen weitere Verwandte in der Reihe des Verwandtschaftsgrades.
Erbfolge
In erster Linie erben die Kinder und der Ehepartner, wenn dieser noch lebt. Kinder und Ehepartner erben immer, da sie einen Pflichtteilanspruch haben. Sollte eine bestimmte Person in einem Testament als Alleinerbe stehen, muss dieser der Pflicht nachkommen, die anderen in bar auszuzahlen.
Erben 1. Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
Erben 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
Erben 3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine
Beim Vererben nichts dem Zufall überlassen
Unerwünschte und streitanfällige Konstellationen vermeiden
Wenn jemand verstirbt, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt nicht selten zu unerwünschten und streitanfälligen Konstellationen. Das muss nicht so sein, weiß Dr. Andreas Brandt von der Bundesnotarkammer: „Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält.“ Dabei muss der Verfügende sich gerade nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann.
Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und dann beide Ehegatten die Verfügungen unterschreiben. In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass eigenhändig errichtete Testamente Unklarheiten oder Fehler enthalten und der tatsächliche Wille des Erblassers nicht zum Tragen kommt, berichtet Brandt. Er rät daher in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung in Anspruch zu nehmen. Das erspart den Erben später auch die Beantragung eines Erbscheins. Der Bundesgerichtshof hat jüngst betätigt, dass die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrages zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis etwa gegenüber dem Grundbuchamt oder einer Bank – ausreichend ist. Damit erspart man den Erben durch ein notarielles Testament nicht nur Kosten, sondern auch viel Zeit. Die Erteilung eines Erbscheins dauert mitunter mehrere Monate. Der bereits erwähnte Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner – unabhängig beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig.
Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss. Damit das Nachlassgericht nach dem Versterben einer Person schnell und sicher Nachricht darüber erhält, ob es eine Verfügung von Todes wegen gibt, hat der Gesetzgeberdie Bundesnotarkammer beauftragt, das Zentrale Testamentsregister zu führen. Hier werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden, erklärt Michael Gutfried, Leiter des Registers. Nicht gespeichert wird der Inhalt von erbfolgerelevanten Urkunden. Diese werden auch nicht bei der Bundesnotarkammer hinterlegt. Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig.
Weitere Informationen im Internet unter www.bnotk.de und www.testamentregister.de.
Wohin mit dem Testament
Dokument beim Nachlassgericht einreichen
Wenn ein Testament persönlich aufbewahrt worden ist, dann muss es beim Nachlassgericht eingereicht werden. Dieses kann persönlich geschehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit es per Einschrieben mit Rückschein einzuschicken. Experten empfehlen, sicherheitshalber eine beglaubigte Kopie bei einem Notar ausstellen zu lassen. Der letzte Wohnort des Verstorbenen gibt vor, an welches Amtsgericht, dieses ist auch das Nachlassgericht, sich die Hinterbliebenen zu wenden haben. Sollte sich der Wohnsitz zum Todeszeitpunkt im Ausland befunden haben, ist automatisch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Wer ein Testament beim Verstorbenen findet, der darf es in keinem Fall öffnen. Es kann sonst seine Gültigkeit verlieren. Sowohl für die Annahme als auch die Ausschlagung der Erbschaft gilt in der Regel eine sechs-Wochen-Frist.