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Kai Sender
Sozialarbeiter
Bremen
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Rechtliches zu Sternenkindern

Rechtliches zu Sternenkindern
© diego_torres / Pixabay.com

Die rechtliche Situation von Sternenkindern, und damit die ihrer Eltern, hat sich in den letzten Jahren stark verändert. In der Praxis ist es bisher so, dass Kinder, die bei ihrer Geburt weniger als 500 Gramm wiegen, nicht als Personen gelten, wenn sie sterben. Sie werden nicht in das Personenstandsregister aufgenommen und tauchen niemals im Familienstammbuch ihrer Eltern auf.

Sternenkinder bis 1994

Bereits 1994 wurde die rechtliche Anerkennung von Sternenkindern ein erstes Mal überarbeitet. Damals wurde die Gewichtsgrenze, die in Deutschland gilt, um als Person anerkannt zu werden, von 1000 Gramm auf 500 Gramm heruntergesetzt. Für viele Eltern von Sternenkindern war dieser Zustand unerträglich. Die Vorstellung, dass ihr Baby, zu dem sie während der Schwangerschaft bereits eine enge Bindung aufgebaut haben, nicht als Person gilt und nicht einmal einen Totenschein bekommen wird, war für sie nicht nachvollziehbar. Daher hat sich in den letzten Jahren eine Elterninitiative gebildet, zu deren Zielen es gehört, das Personenstandsgesetz zu ändern. Sie möchten, dass alle verstorbenen Kinder und Babies als Personen anerkannt werden.

Sternenkinder ab 2012

Durch eine Petition im Jahr 2012 wurde dem Kabinett der Vorschlag vorgelegt, auch tot geborenen Kindern mit einem Gewicht von unter 500 Gramm eine „Existenz“ zu zuerkennen und sie somit personenstandsrechtlich zu erfassen. Initiiert wurde diese Petition von einem hessischen Ehepaar, das selbst drei Kinder kurz vor bzw. nach der Geburt verloren hatte. Anfang Februar 2013 wurde einstimmig durch den Deutschen Bundestag beschlossen, das Personenstandsrecht zu ändern. Anfang März 2013 wurde dieser Regelung durch den Bundesrat zugestimmt, sodass Eltern von Sternenkindern diese standesamtlich eintragen lassen können. Diese Eintragung ist auch rückwirkend möglich und unabhängig von Geburtsgewicht des Kindes.

Durch das Inkrafttreten des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 ist eine Beurkundung von Sternenkindern in die Personenstandsregister zwar nicht umgesetzt worden, jedoch besteht die Möglichkeit, eine Bescheinigung über die Existenz des Kindes vom Standesamt zu erhalten. Somit wird das Sternenkind mit einem Namen im Personenstandsregister verzeichnet - und kann auf einem Friedhof bestattet werden.

Zwar ist dies keine Personenstandsurkunde - was vor allem für den Bezug öffentlicher Leistungen eine rechtliche Relevanz hat (Mutterschaftsgeld etwa) - aber der Kampf für die Rechte der Sternenkinder und ihrer Eltern ist hierdurch einen großen Schritt voran gekommen.

Was möchte die Elterninitiative für Sternenkinder?

Viele Außenstehende fragen sich, warum die Anerkennung als Person ihres Sternenkindes so wichtig für viele Eltern ist. Dabei wissen die meisten nicht, was die Konsequenzen aus der gesetzlichen Regelung sind. Zum einen tauchten diese Kinder bisher nicht im Familienstammbuch auf, zum anderen bekommen sie keine Sterbeurkunde. Für die Eltern der Sternenkinder sind sie aber ein Teil der Familie und oft ebenso präsent wie lebende Kinder. Die Bewältigung der Trauer ist dann einfacher, wenn der verlorene kleine Mensch auch von außen als einmal existierende Person anerkannt wird.

Bestattungen für Sternenkinder

Es gab einen weiteren Grund dafür, dass Sternenkinder als Personen anerkannt werden sollten, der auch für Außenstehende leicht nachzuvollziehen ist: Wer nicht als Person eingetragen ist, kann auf vielen Friedhöfen nicht bestattet werden. Denn die Friedhofsordnungen schreiben vor, dass nur Personen hier beigesetzt werden dürfen. Mit der neuen Regelung können Sternenkinder auf jedem deutschen Friedhof beigesetzt werden.