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Kai Sender
Sozialarbeiter
Bremen
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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Offen über das Thema mit Familie und Freunden reden

Egal ob Jung oder Alt. Über das „Ende“ nachzudenken fällt noch immer vielen Menschen sehr schwer. Noch komplizierter wird es, wenn über das Ableben gesprochen werden soll, zum Beispiel mit der Familie. Doch genau das sollten Menschen machen. Dabei sollte das Augenmerk nicht nur auf den eigentlichen Tod gelenkt werden. Auch die Wochen vor dem eigentlichen Ableben sollten thematisiert werden. Denn wer sich heute noch vital und fit fühlt, kann morgen schon krank sein oder einen Unfall gehabt haben. Entmündigt und nicht mehr Herr über sein Handeln – bis vor 20 Jahren sind Menschen, die krank und hilflos waren, von Staats wegen entmündigt worden.

Doch seit 1992 ist das anders, denn es gilt das Betreuungsrecht. Jeder kann selbst festlegen, wer im Krankheitsfall oder nach einem Unfall für einen sorgt und die Entscheidungen trifft. Doch diese Entscheidung sollte wohl überlegt sein. „Die auserwählte Person sollte in den Entscheidungsprozess mit eingebunden sein“, gibt Dieter Broekmann, Koordinator der Hospizbewegung Münster zu bedenken. Zudem sei zwischen zwei Dingen zu unterscheiden: der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Es heißt, mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen. Er ist es dann, der an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers entscheidet. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Von Gesetzes wegen ist niemand verpflichtet, eine Vollmacht abzufassen. Erst wenn es dazu kommt, dass jemand entscheidungsunfähig wird, und es gibt keine Verfügung, dann bekommt der Betroffene einen gesetzlichen Betreuer zu Seite gestellt. Denn selbst der Ehepartner oder die Familie sind in diesem Fall nicht befugt, für den betroffenen Menschen die Entscheidungen zu übernehmen. Auch die eigenen Kinder zählen dazu.

Eine Patientenverfügung hingegen ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie sich nicht mehr äußern und mitteilen kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen, zum Beispiel künstliche Ernährung oder Beatmung. Damit richtet sich die Verfügung in erster Linie an Ärzte und die jeweiligen Behandlungsteams. Sie kann sich zusätzlich an einen bevollmächtigten Vertreter richten und Anweisungen beziehungsweise Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten. Dadurch wird erwirkt, dass Vertreter und Ärzte zusammen eine Entscheidung fällen, die im Sinne des Menschen sind, der sich nicht mehr äußern kann. „Gerade hier ist es wichtig, dass das Gespräch mit dem Bevollmächtigten gesucht wird und man sich gemeinsam intensiv mit dieser Thematik auseinander setzt“, so Broekmann. Zu bedeutendseien die möglichen Folgen für einen selbst, aber auch für den, der sprichwörtlich über Leben und Tod entscheiden soll. Jeder kann im Voraus seinen Willen in einer Patientenverfügung festlegen. Wer hierzu Fragen hat, kann sich unter anderem an die Hospizbewegung Münster wenden, die hierzu Infoveranstaltungen anbietet. Auf Wunsch gibt es auch Einzelberatungen und Unterstützung bei der Erarbeitung einer persönlichen Patientenverfügung und der Ernennung eines Vorsorgebevollmächtigten.
(sr)